S A T Z U N G
der
Österreichischen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft
Stand 29. März 2011
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen "Österreichische Verkehrswissenschaftliche Gesellschaft", kurz "ÖVG" genannt. Sie hat ihren Sitz in Wien. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Die ÖVG ist berechtigt, in den österreichischen Bundesländern Landesstellen und Arbeitskreise für bestimmte Aufgabenstellungen (beide ohne eigene Rechtspersönlichkeit) zu bilden.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der ÖVG ist es, den Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des Verkehrswesens zu fördern, insbesondere
a) ein verkehrsträgerübergreifendes Forum für wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutsame Verkehrsthemen zu bilden;
b) über innovative Erkenntnisse und Produkte zu informieren;
c) über neue Entwicklungen und Fragestellungen zu berichten, die in den verschiedenen verkehrswissenschaftlichen Disziplinen (Verkehrstechnik, Verkehrswirtschaft, Logistik, Verkehrsgeografie, Verkehrsökologie, Verkehrsmedizin, Verkehrsgeschichte, Verkehrssoziologie, Verkehrsrecht u.a.m.) oder im Bereich der Verkehrspolitik und Raumordnung diskutiert werden;
d) umweltfreundliche Entwicklungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Verkehrsbedürfnissen aufzuzeigen;
e) die Mitglieder über aktuelle Frage- und Problemstellungen zu informieren, insbesondere im Hinblick auf anstehende Untersuchungen und Belange einer zukunftsorientierten Aus- und Weiterbildung.
f) die Kooperation der Mitglieder untereinander zu fördern
g) die Interessen der Mitglieder in geeigneter Weise zu vertreten.
h) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch gezielte Angebote für Studenten und junge Berufstätige.
(2) Die Tätigkeit der ÖVG ist in allen ihren Bereichen ausschließlich auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Zweckerreichung
(1) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen insbesondere
a) die Abhaltung von und Mitwirkung bei wissenschaftlichen Veranstaltungen vor allem in der Organisation von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Workshops, Exkursionen, Diskussionen und internationalen Verkehrssymposien und Studienreisen;
b) die Herausgabe von Druckschriften aller Art, inklusive elektronischer Publikationen;
c) die Erfassung und Nominierung von Experten für einschlägige Expertisen
d) die Zusammenarbeit mit Persönlichkeiten und Institutionen des Verkehrswesens, insbesondere auch wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen;
e) die Veranlassung von Expertisen und Gutachten;
f) das Eingehen nationaler und internationaler Kooperationen
g) die Sammlung von Büchern, Zeitschriften, Geschäftsberichten und anderen Dokumenten des Verkehrswesens.
- Errichtung und Betreiben einer Betriebsgesellschaft
- Zusammenarbeit mit und Steuerung der Betriebsgesellschaft zur Verfolgung der Vereinszwecke
(2) Die finanziellen Mittel zur Zweckerreichung werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge;
- Erträgnisse der Betriebsgesellschaft
c) Subventionen;
d) freiwillige Spenden und öffentliche Förderungsbeiträge;
e) Zuwendungen sonstiger Art.
(3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln erhalten.
§ 4 Betriebsgesellschaft
Zur operativen Durchführung seiner Aufgaben in Verfolgung des Vereinszweckes gründet der Verein eine Betriebsgesellschaft – im Folgenden „ÖVG-GmbH“ genannt -, an welcher er mit 100% beteiligt ist.
§ 5 Mitglieder der Gesellschaft
(1) Die Mitglieder der ÖVG gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder:
aa) Einzelmitglieder;
ab) Fördernde Mitglieder;
ac) Unternehmensmitglieder;
ad) Kuratoriumsmitglieder.
b) außerordentliche Mitglieder:
ba) Korrespondierende Mitglieder
bb) Ehrenmitglieder;
bc) EhrenpräsidentInnen.
(2) Mitglieder der ÖVG können sowohl physische als auch juristische Personen sowie sonstige Organisationen und Vereinigungen werden. Juristische Personen sowie sonstige Organisationen und Vereinigungen haben eine natürliche Person zur Vertretung ihrer Angelegenheiten namhaft zu machen.
(3) Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder ist an die Zahlung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge gebunden.
(4) Die Mitgliedschaft für korrespondierende Mitglieder ist für Personen und Institutionen des Auslandes vorgesehen, die durch ihre Tätigkeit den Gesellschaftszweck der ÖVG speziell fördern.
(5) Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder und EhrenpräsidentInnen wird an physische Personen verliehen, die besondere Verdienste im Sinne des Gesellschaftszweckes erworben haben.
(6) Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und EhrenpräsidentenInnen sind nicht zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied sind ein schriftlicher Beitrittsantrag, die Anerkennung der Satzungen der ÖVG und ein Beschluss des Präsidiums erforderlich.
(2) Der Erwerb der korrespondierenden Mitgliedschaft erfolgt mittels Ernennung durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das aktive Wahlrecht sowie das Antragsrecht an die Mitgliederversammlung kann von allen Mitgliedern ausgeübt werden.
(2) Das passive Wahlrecht in die Organe der ÖVG steht nur den Einzelmitgliedern zu.
(3) Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf Zusendung der allgemeinen ÖVG-Publikationen und das Recht auf Zusendung der Einladungen zu den allgemeinen Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Diskussionen, internationalen Verkehrssymposien, Exkursionen und Studienreisen. Damit verbunden ist das Recht zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen. Das Präsidium kann eine Differenzierung der Mitgliederrechte beschließen.
(4) Außerordentliche Mitglieder erhalten Zusendungen von Publikationen und Einladungen entsprechend ihrem jeweiligen Interesse. Sie haben das Recht auf Teilnahme an allen allgemeinen Veranstaltungen.
(5) Die in den Absätzen (3) und (4) angeführten Rechte schließen nicht aus, dass für bestimmte Publikationen und Veranstaltungen nach entsprechender Vorankündigung gesonderte Entgelte von der ÖVG eingehoben und bestimmte Veranstaltungen nur mit beschränkter Teilnehmerzahl und begrenztem Teilnehmerkreis durchgeführt werden.
(6) Alle Mitglieder haben die Interessen der ÖVG nach besten Kräften zu fördern, im Sinne der Satzungen und der Organbeschlüsse der ÖVG zu wirken und die jeweils zutreffenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod bei physischen Personen oder Auflösung bei juristischen Personen, sonstigen Organisationen oder Vereinigungen.
(2) Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 30. September des betreffenden Kalenderjahres (Datum des Poststempels) der ÖVG schriftlich mitzuteilen und wird nur rechtskräftig, wenn vorher allenfalls bestehende Rückstände an Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen beglichen werden.
(3) Der Vorstand der ÖVG kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied Handlungen setzt, die dem Gesellschaftszweck zuwiderlaufen, das Ansehen der ÖVG schädigen, oder auf eine bewusste Vereitelung des Gesellschaftszweckes abzielen.
(4) Ist ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen der ÖVG oder der ÖVG-GmbH gegenüber im Rückstand, und kommt es dieser Verpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, kann der Vorstand gleichfalls den Ausschluss beschließe
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das betreffende Mitglied verpflichtet, alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber der ÖVG oder der ÖVG-GmbH bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung für jedes Kalenderjahr festgesetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann für Einzelmitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages beschließen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) jeweils bis zum 30. Juni zu entrichten.
(4) Bei Eintritt während eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag binnen drei Monaten zu bezahlen. Wenn seitens des betreffenden Mitglieds innerhalb von drei Monaten ab Stellung des Beitrittsantrages ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag gestellt wird, ist der Mitgliedsbeitrag im Eintrittsjahr nur aliquot für den Zeitraum zwischen Beitritt und Jahresende zu entrichten.
§ 10 Organe der Gesellschaft
Die Organe der ÖVG sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand und das Präsidium;
c) das Kuratorium;
d) die RechnungsprüferInnen;
e) das Schiedsgericht.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird aus allen Mitgliedern der ÖVG gebildet.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Wahl des/der PräsidentenIn, der VizepräsidentenInnen, des/der Wissenschaftlichen LeiterIn, des/r stellvertretenden wissenschaftlichen LeiterIn, des/der KassierIn (im folgenden als SchatzmeisterIn bezeichnet), des/der SchriftführerIn, des/der Vorsitzenden von „SciNet – Junge ÖVG“ und der weiteren Mitglieder des Vorstandes (jeweils für eine Funktionsperiode von drei Jahren, eine Wiederwahl ist zulässig);
b) die Wahl der LandesstellenleiterInnen und -geschäftsführerInnen ; jeweils für eine Funktionsperiode von drei Jahren , eine Wiederwahl ist zulässig .
c) die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen;
d) die Ernennung von EhrenpräsidentInnen und von Ehrenmitgliedern;
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft;
f) die Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen;
g) die Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes;
h) die Beschlussfassung über die ordnungsgemäße Ausführung des Vereinswillens in der Betriebsgesellschaft (z.B. durch Festlegung einer Liste betreffend generelle Entscheidungsbefugnisse des Vorstandes bzw. Präsidiums in Angelegenheit der Betriebsgesellschaft; durch Entscheiden über das Stimmverhalten des Vereins betreffend bestimmte Tagesordnungspunkte in der Gesellschafterversammlung der Betriebsgesellschaft);
i) die Genehmigungen von Richtlinien und Rahmenbedingungen für allfällige Projektabwicklungen durch die Betriebsgesellschaft;
j) die Genehmigung des Jahresvoranschlages;
k) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
l) die Änderung der Satzungen;
m) die Auflösung der Gesellschaft.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der PräsidentIn bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenem Termin (Postaufgabedatum) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Außerdem können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen durch den Präsidenten einberufen werden. Die Einberufung einer solchen muss erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter gleichzeitiger schriftlicher Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung darum ansuchen. Die Einberufung muss in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einlangen des bezüglichen Antrages schriftlich durchgeführt werden, unbeschadet der in Absatz (3) angeführten Frist von 14 Tagen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Solche Anträge sind mindestens sieben Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung dem Generalsekretariat der ÖVG schriftlich bekanntzugeben. Nicht auf diese Weise eingebrachte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sich mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die PräsidentIn oder ein/eine der VizepräsidentenInnen (bei Verhinderung des/der PräsidentIn).
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Gewählt und beschlossen wird, mit Ausnahme der in Absatz (9) angeführten Angelegenheiten, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(9) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Vorstand
(1). Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn, zwei bis sechs VizepräsidentInnen, dem/der Wissenschaftlichen LeiterIn, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn, dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums, dem/der Vorsitzenden von „SciNet – Junge ÖVG“, je einem Vertreter von jeder Landesstelle und maximal 14 weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Den Vorsitz in diesem Gremium führt der/die PräsidentIn. Im Verhinderungsfall wird der/die PräsidentIn von einem/einer VizepräsidentenIn vertreten. Der/die GeneralsekretärInnen und der/die GeneralsekretärIn-StellvertreterIn gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der ÖVG. Er hat darüber zu wachen, dass die Beschlüsse sämtlicher Organe befolgt werden.
(3) a) Der/die PräsidentIn sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in der Gesellschafterversammlung der ÖVG GmbH. Sie nehmen dort die Interessen des Vereins wahr und sorgen für die Umsetzung der in der Mitgliederversammlung der ÖVG gefassten Beschlüsse.
b) Der/die PräsidentIn oder ein(e) VizepräsidentIn, der/die Wissenschaftliche LeiterIn, der/die Vorsitzende des Kuratoriums, der/die SchatzmeisterIn, der/die Vorsitzende von Sci-Net – Junge ÖVG, der/die GeneralsekretärInnen gehören dem Beirat der ÖVG GmbH auf Dauer ihrer Funktion an.
(4) Im besonderen obliegt dem Vorstand die Erstattung von Wahlvorschlägen an die Mitgliederversammlung, die Bestellung des/der GeneralsekretärInnen, des/der Generalsekretär-StellvertreterIn, des/der ChefredakteurIn und der Chefredakteur-StellvertreterIn sowie die Festlegung von deren Aufwandsentschädigungen, Honoraren oder Gehältern, die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen sowie die Bestellung von deren Leitern und Geschäftsführern. Die Bestellung ist auf die Funktionsdauer des Vorstandes abzustimmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Vorstand entscheidet weiters über den Ausschluss von Mitgliedern, die Erstellung des Voranschlages und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht sowie die Einberufung von Mitgliederversammlungen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Information der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit, Entwicklung und finanzielle Lage der ÖVG-GmbH
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind . Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für einen Beschluss sind mindestens 5 Ja-Stimmen erforderlich. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(8) Der Vorstand ist vom/von der PräsidentIn bei Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich mindestens vierzehn Tage vor dem vorgesehenem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder im Falle besonderer Dringlichkeit hat der Vorstand das Recht, eine Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 13 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem/der PräsidentenIn, den/der VizepräsidentenInnen, dem/der Wissenschaftlichen LeiterIn, dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums, dem/der Vorsitzenden von SciNet – Junge ÖVG, dem/der SchatzmeisterIn und dem/der SchriftführerIn. Der/die GeneralsekretärInnen und der/die GeneralsekretärIn-StellvertreterIn gehören dem Präsidium mit beratender Stimme an.
(2) Dem Präsidium obliegt die operative Führung der ÖVG.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder besonderer Dringlichkeit kann das Präsidium namens des Vorstandes Entscheidungen treffen. Diese sind in der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
(4) Das Präsidium ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
( 5) Das Präsidium ist vom Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich mindestens vierzehn Tage vor dem vorgesehenem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 14 Landesstellen
(1) Die ÖVG hat in jedem Bundesland eine Landesstelle mit einem/r LandesstellenleiterIn und GeschäftsführerIn,
(2) Zur Erreichung des in § 2 dargestellten Zwecks der Gesellschaft können die Landesstellen herangezogen werden.
(3) Die Landesstellen unterstützen die ÖVG bei der Erreichung des Vereinszweckes insbesondere durch die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen, Workshops, Diskussionen, Exkursionen und Studienreisen. Dies nach vorhergehender Abstimmung mit dem/der GeneralsekretärInnen. Sie sind nicht berechtigt im Namen und auf Rechnung der ÖVG Verpflichtungen einzugehen. Weiters haben sie die Organisation des Internationalen Verkehrssymposiums zu unterstützen.
(4) Über ihre Aktivitäten haben die Landesstellen regelmäßig dem Präsidium und dem/der GeneralsekretärInnen zu berichten.
§ 15 Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird aus dem Präsidium und den Kuratoriumsmitgliedern gebildet. Das Kuratorium kann mit einstimmigem Beschluss weitere Mitglieder kooptieren. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen/eine Vorsitzende(n).
(2) Das Kuratorium ist ein beratendes Organ von Mitgliederversammlung und Vorstand der ÖVG, insbesondere in Fragen der Durchführung von praxisorientierten Veranstaltungen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums finden bei Bedarf, mindestens aber zweimaljährlich statt.
(4) Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 16 Wissenschaftliche Leitung
Der/Die Wissenschaftliche LeiterIn koordiniert die wissenschaftlichen Tätigkeiten der ÖVG und erstattet Vorschläge für Publikationen und Veranstaltungen. Er/Sie hat über die fachliche Qualität der Veranstaltungen und Publikationen der ÖVG zu wachen und dem Kuratorium, dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu berichten. Er ist Vorsitzender der Jury für die Auswahl der Preisträger des Peter Faller Preises.
§ 17 SciNet – Junge ÖVG
Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist „Sci-Net Junge ÖVG“ eingerichtet. Diese Plattform befasst sich u.a. mit verkehrswissenschaftlichen Entwicklungen sowie Fragen der Aus- und Weiterbildung. Sie fördert den Wissenstransfer unter den jungen Mitgliedern (unter 40 Jahren) sowie den Aufbau und die Pflege von Kontakten im nationalen und internationalen Rahmen. Sie veranstaltet zweimal jährlich einen „Verkehrsstammtisch“ und organisiert die jährliche Auslobung des Peter Faller Preises. Der/die Vorsitzende von „SciNet – Junge ÖVG“ ist Mitglied der Jury für die Auswahl der Preisträger des Peter Faller Preises.
§ 18 Generalsekretariat
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bestellt der Vorstand einen oder zwei GeneralsekretärInnen und bei Bedarf eine(n) StellvertreterIn.
- Der/Die GeneralsekretärInnen führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der Beschlüsse der Organe der Gesellschaft. Er/Sie haben für die Dokumentation der Vereinstätigkeiten zu sorgen.
- Sie bedienen sich bei der Führung des ordentlichen Bürobetriebes der ÖVG GmbH. Aufgabenverteilung und Entgelt sind im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Verein und ÖVG GmbH zu regeln.
- Ist mehr als ein/e GeneralsekretärIn bestellt, geben sich die Generalsekretäre eine Geschäftsordnung.
§ 19 Redaktion
(1) Für die Redaktion der ÖVG-Publikationen ist vom Vorstand ein/e ChefredakteurIn zu bestellen. Bei Bedarf kann dem/der ChefredakteurIn zur Unterstützung ein/e StellvertreterIn zu Seite gestellt werden.
(2) Der/Die ChefredakteurIn gestaltet die ÖVG-Publikationen formal und redaktionell und betreibt die Akquisition von Inseraten. Er/Sie ist hinsichtlich administrativer Angelegenheiten dem Präsidium und Vorstand verantwortlich. Für periodische Schriftenreihen können Redaktionsbeiräte eingerichtet werden.
§ 20 RechnungsprüferInnen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der passiv wahlberechtigten Mitglieder zwei unabhängige und unbefangene RechnungsprüferInnen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Generalsekretariat der ÖVG angehören dürfen. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich; vor einer weiteren Wiederwahl müssen mindestens drei Jahre liegen, in denen keine Rechnungsprüferfunktion in der ÖVG ausgeübt wurde.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen
- die Kontrolle und Prüfung der Finanzgebarung der ÖVG und der ÖVG GmbH im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
- die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie
- die Erstellung eines Prüfungsberichtes innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht durch den Vorstand; weiters die
- die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichtes an den Vorstand sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstandes an die Mitgliederversammlung.
- Sie haben dabei insbesondere die in § 21 Abs. 2 – 5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.
Sie sind jederzeit berechtigt, in die Bücher und Belege, in die Korrespondenz und sonstigen Unterlagen der ÖVG und der ÖVG GmbH Einblick zu nehmen und von allen Organen Aufklärung zu verlangen. Über ihre Tätigkeit und das Ergebnis derselben haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 21 SchriftführerIn
Dem/Der SchriftführerIn obliegt die Protokollierung der Sitzungen der Organe und deren Beschlüsse, nicht jedoch der Landesstellen und der Arbeitskreise.
§ 22 Vertretung der Gesellschaft und Zeichnungsberechtigung
(1) Die ÖVG wird nach außen und gegenüber den Behörden durch den/die PräsidentIn oder einen/eine VizepräsidentIn vertreten.
(2) Der/die GeneralsekretärInnen bzw. der/die GeneralsekretärIn-StellvertreterIn haben in allen Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung Vertretungsbefugnis.
(3) Finanzielle Dispositionen müssen jeweils mit zwei Unterschriften gefertigt werden, wobei folgende Personen zeichnungsberechtigt sind: PräsidentIn, VizepräsidentIn, Vorsitzende(r) des Kuratoriums, SchatzmeisterIn, GeneralsekretärInnen und GeneralsekretärIn-StellvertreterIn.
(4) Übersteigt eine finanzielle Disposition den Betrag von € 5.000,- so ist jedenfalls die Zeichnung des/der PräsidentIn oder VizepräsidentIn einzuholen.
(5) Alle im § 22 Abs. 4 angeführten finanziellen Dispositionen sind unmittelbar dem/der SchatzmeisterIn zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wichtige Schriftstücke und Bekanntmachungen sind vom/von der PräsidentIn gemeinsam mit einem/einer GeneralsekretärIn zu zeichnen. Ansonsten erfolgt die Unterzeichnung von Ausfertigungen, Bekanntmachungen, Beschlüssen und des gewöhnlichen Schriftverkehrs durch den/die GeneralsekretärInnen.
§ 23 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sowohl zwischen Organen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen Mitgliedern untereinander, sind über ein Schiedsgericht auszutragen.
(2) Im Streitfall wählt jeder Streitteil zwei Mitglieder der Gesellschaft zu Schiedsrichtern, die sodann ein fünftes Mitglied zum/zur Vorsitzenden wählen. Kann über die Wahl des/der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(4) Alle Mitglieder der ÖVG anerkennen die Entscheidungen des jeweiligen Schiedsgerichtes als vereinsintern endgültig.
§ 24 Auflösung der Gesellschaft
(1) Sofern die Gesellschaft nicht durch eine behördliche Anordnung zwangsweise aufgelöst werden muss, kann eine Auflösung nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einberufung dieser Mitgliederversammlung ist auf den Tagesordnungspunkt "Auflösung der ÖVG" unter Angabe der Gründe deutlich hinzuweisen.
(2) Im Falle der Auflösung ist mit dem allfälligen Gesellschaftsvermögen satzungsmäßig unter Beachtung der §§ 2 und 4 vorzugehen und allenfalls ein Liquidator mit der Verwertung zu beauftragen.
(3) Im Falle der Gesellschaftsauflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen zuerst dem Institut für Transportwirtschaft der Wirtschaftsuniversität Wien, dann anderen verkehrswissenschaftlich ausgerichteten Instituten an österreichischen Universitäten zur unentgeltlichen Übereignung anzubieten, ansonsten anderen gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen österreichischen Organisationen zu übereignen.
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